Satzung:

 

Satzung

der

Sportvereinigung Katzow 1949 e.V.

 

 

 

§ 1

 

Name und Sitz

 

 

1.  Der Verein trägt den Namen "Sportvereinigung Katzow 1949 e.V.", nachfolgend SV Katzow '49

    genannt.

 

2.  Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Greifswald unter der Nr. 115 eingetragen.

 

3.  Der Verein hat seinen Sitz in Katzow.

 

4.  Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

                                                         

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

    Des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Der Verein trägt zu Förderung von Körperkultur und Sport bei.

 

2. Der Verein ist offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger unabhängig von ihrer 

   Staatsangehörigkeit,  Rasse,  Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und   

    gesellschaftlichen Stellung.

 

3. Der Verein organisiert den Sport für seine Mitglieder sowie für die Bevölkerung im Territorium.

    Er will Lebensfreude, Entspannung und Gesundheit dienen, sowie die Geselligkeit fördern.

 

4. Der Zusammenschluss und die Tätigkeit der Mitglieder sind nicht auf eine Erwerbstätigkeit   

    gerichtet.

 

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

6. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch   

    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

 

Rechtsgrundlagen

 

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender, dem Schatzmeister und 2 bis 6 Mitgliedern. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzende). Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der 2. Vorsitzende (stellvertretender Vorsitzende) nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.

Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst der Vorstand kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 4

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5

 

Verbandszugehörigkeit

                                                           

 

Die SV Katzow '49 ist Mitglied des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern sowie des Landesfußballverbandes Mecklenburg-Vorpommern und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

§ 6

 

Mitgliedschaft

 

1.  Der Verein hat:

        a.)  ordentliche Mitglieder,

        b.)  jugendliche Mitglieder,

        c.)  Kinder,

        d.)  Ehrenmitglieder.     

 

 

  1.      Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich in geordneten   

           Verhältnissen befindet.

 

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben gelten als Jugendliche.

 

  1. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben gelten als Kinder. Zur   

      Aufnahme ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

 

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

 

6.     Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. 

 

7.     Die Mitgliedschaft erlischt:

         a.)  durch Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung erfolgen kann.

         b.)  durch Tod.

         c.)  durch Ausschluss.

         Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:

  • trotz zweifacher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
  • gegen die Vereinssatzung oder die Satzung des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern oder eines Verbandes, dem die Sportvereinigung als Mitglied angehört, in grober Weise verstößt.
  • sich unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem die Sportvereinigung angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.         

 

Ist gegen ein Mitglied ein Ausschlussverfahren eingeleitet, ruhen mit sofortiger  Wirkung alle seine Funktionen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen Beschwerde einlegen. Die endgültige Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren die Mitgliedsrechte und -pflichten mit dem Tage, an dem der Austritt bzw. Ausschluss wirksam wird.

 

§ 7

 

Rechte der Mitglieder

 

 

Die Mitglieder haben folgende Rechte:

 

1. die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die ihm zu Verfügung                                                             

    stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu benutzen.

 

2. im Rahmen des Zweckes des Vereins an den Veranstaltungen/Wettkämpfen teilzunehmen.

 

3. die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.

 

4. das Antrags- und Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung, soweit sie das 16. Lebensjahr 

    vollendet haben.

 

5.  das Recht auf Wahl in den Vorstand haben ordentliche Mitglieder.

 

 

§ 8

 

Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben die Pflicht:

 

1.  an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins aktiv mitzuwirken und dessen Ansehen zu wahren.

 

2.  sich entsprechend der Satzung und weiterer Ordnungen des Vereins zu verhalten.

 

3.  die Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten.

 

 

§ 9

 

Beiträge

 

 

1.  Die Höhe der Beiträge ist in der Finanzordnung festgelegt. Sie werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

2.  Der Vorstand hat das Recht, einzelne Mitglieder - bei Vorliegen besonderer Gründe - die     

     Entrichtung des Mitgliedsbeitrages auf Antrag ganz oder teilweise zu erlassen.

 

3.  Der Beitrag ist eine Bringschuld.

 

4.  Jede Sportgruppe wählt einen Verantwortlichen für die Beitragskassierung.

 

5.  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

                                                                             § 10

 

Organe

 

Der Verein hat folgende Organe:

 

1.    Mitgliederversammlung,

 

2.    Vorstand.

 

§ 11

 

Die Mitgliederversammlung

 

 

1.   Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

      Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist 

      verpflichtet, jährlich eine Mitgliederversammlung durchzuführen Sie sollte im 1. Quartal

      durchgeführt   werden. Versammlungen sindgrundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von 

      10 Tagen mittels Aushang im Schaukasten an der Sporthalle und schriftlich sowie  unter 

      gleichzeitiger Bekanntgabe der Tageordnung durch den Vorstand einzuberufen. 

Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form (z.B. E-Mail) ersetzt werden.

 

2.   In der Mitgliederversammlung werden der Jahresbericht des 1. Vorsitzenden und der Bericht des 

      Schatzmeisters entgegen genommen. 

      Die Mitgliederversammlung: 

      - entlastet und wählt den Vorstand

      - setzt Beiträge, Umlagen und deren Fälligkeit fest

      - berät zu vorliegenden Anträgen und beschließt sie

      - genehmigt den Haushaltsplanes

      - ernennt Ehrenmitglieder

      - beschließt die Auflösung des Vereins

      - ändert Satzung, Geschäftsordnung und Finanzordnung.

 

3.   Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 5 Tage vorher schriftlich bei Vorstand 

     eingereicht werden. Sie können nur von Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, 

     eingereicht werden. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur 

     behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3-Mehrheit bejaht wird.

 

4.  Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder 

     beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit abgegebenen 

     gültigen Stimmen. Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder und jugendliche Mitglieder, die das

     16. Lebensjahr vollendet haben.

 

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und 

    dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 12

 

Der Vorstand

 

1.  Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a.) dem 1. Vorsitzenden,

b.) dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter),

c.) dem Schatzmeister,

d.) 2 bis 6 Mitgliedern, deren Aufgabe nach Erfordernissen verteilt wird.

 

2.     Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der     

       Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

3      Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung.

 

4.     Die Mitglieder des Vorstandes werden alle 4 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt   

        bzw. bestätigt.

 

5.     Die Sitzungen des Vorstandes finden in der Regel monatlich statt.

 

6.     Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.

 

 

 

§ 13

 

Rechnungswesen

 

1.   Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.        2.  Der Schatzmeister darf Auszahlungen bis zu einem Betrag von 250,00 € ohne eine

      Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters leisten. Darüber hinaus darf       

      er Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter schriftlich eine

      Auszahlungsanordnung erteilt hat oder wenn nach dem von der Mitgliederversammlung 

      beschlossenen Haushaltsansatz Mittel für die Ausgabezwecke vorgesehen sind.                                        3.   Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.                                                                              4.   Die Kontoführung aller Vereinskonten erfolgt durch den Schatzmeister allein.                                        5.   Nach dem Geschäftsjahr legt der Schatzmeister die Rechnungsführung den Kassenprüfern, die 

      von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vor.

 

 

 

§ 14

 

Finanzierungsgrundsätze

         

 

1.  Der Verein finanziert sich durch:

             a.) Mitgliedsbeiträge,

             b.) Zuwendungen aus staatlichen und öffentlichen Mitteln zur Förderung des Sports,

             c.) Einnahmen aus Sportveranstaltungen,

             d.) Spenden, Sponsorentätigkeit.

2.  Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung eine Erhebung von

     Umlagen beschließen, wenn 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

 

 

 

 

 

 

§ 15

 

Haftung

 

 

1. Die Vereinigung haftet außerhalb der bestehenden Sportunfallversicherung gegenüber seinen 

    Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder     

    Diebstähle während des Sporttreibens.

 

2. Die Aufsichtspflicht für Kinder und Jugendliche beginnt und endet mit der sportlichen Veranstaltung.       

 

3. Bei leicht fahrlässiger und unverschuldeter Nichterfüllung gesetzlicher Aufgaben,         

    Zuweisungen wie zum Beispiel Abgaben an übergeordnete Verbände oder Festsetzung von   

    Steuern durch Überschuldung des Vereins, erfolgt eine Haftungsfreisetzung des Vorstandes.

    Die Vorstandsmitglieder haften nicht mit ihrem Privatvermögen. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 16

 

Auflösung des Vereins

 

 

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sich ausschließlich mit dieser Thematik befasst. Der Beschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

2.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu

     steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des   

     Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

3.  Für die Abwicklung der Auflösung ist der Vorstand bzw. ein durch die Mitgliederversammlung 

     ernanntes Gremium - aus mindestens 3 Mitgliedern - verantwortlich.

 

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Katzow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

 

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